31 Abs. 2 StG stehe in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt StHG) und Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt DBG). Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften seien neben der aktuellen Zweckbestimmung und dem Präponderanzprinzip auch die zivilrechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zu berücksichtigen. Objekte, die im Namen der Gesellschaft erworben worden seien, gehörten zwingend zum Geschäftsvermögen, ausgenommen bei privater Nutzung durch Gesellschafter.