Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das St. Gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 51 f.) festgehalten, nach Art. 31 Abs. 2 StG sei die aktuelle Zweckbestimmung, d.h. die tatsächliche Nutzung des Vermögensobjekts das wesentliche Zuteilungskriterium, während das Erwerbsmotiv, die buchmässige Behandlung und die Herkunft der Mittel allein nicht entscheidend seien. Art. 31 Abs. 2 StG stehe in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt StHG) und Art.