3./ Streitig sind im Beschwerdeverfahren einzig noch die Zuordnung der als Büro dienenden Wohnung Grundstück Nr. 40620 zum Privat- oder Geschäftsvermögen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie die Höhe des Ertrages aus der Vermietung des Grundstücks Nr. 40614 an die Mutter des Steuerpflichtigen. a) Als Geschäftsvermögen gelten nach Art. 31 Abs. 2 StG alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.