2./ Dem Antrag der Beschwerdeführer, sie seien persönlich über ihre Beweggründe für den Liegenschaftenerwerb zu befragen, damit sie sich in dieser Sache äussern könnten, ist nicht stattzugeben. Im Steuerverfahren besteht kein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auf eine öffentliche Verhandlung (vgl. statt vieler M.E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 399 mit Hinweisen). Zudem äussern sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich zu den Beweggründen für den Kauf der Liegenschaften, weshalb eine Parteibefragung nicht notwendig ist.