Wenn sie die Wohnungen nicht erworben hätten, hätte ihnen die Kündigung gedroht. Im übrigen liege der der Mutter des Steuerpflichtigen belastete Mietzins von Fr. 800.-- pro Monat innerhalb der von der Steuerverordnung vorgegebenen Grössenordnung, weshalb nur dieser Mietzins zu besteuern sei. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2004 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die Umstände, die zum Erwerb der Liegenschaften durch die Steuerpflichtigen geführt hätten, würden erstmals in der Beschwerde vorgebracht.