Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, neben der wirtschaftlichen Zweckbestimmung und der buchmässigen Behandlung seien auch die zivilrechtlichen Verhältnisse bei der Zuordnung zum Privatvermögen oder Geschäftsvermögen zu beachten. Die Pflichtigen hätten die Wohnung unter Zwang erwerben müssen, nachdem das Grundstück X-strasse 26 in Stockwerkeigentum aufgeteilt worden sei. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte