Gegen den Rekursentscheid vom 26. Februar 2004 erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe ihres Vertreters vom 15. März 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die dem Geschäftsvermögen zugerechnete Liegenschaft Grundstück Nr. 40620 sei dem Privatvermögen zuzuweisen, den Pflichtigen sei nur der tatsächlich realisierte Mietzins von Fr. 9'600.-- aus der Vermietung der Wohnung Nr. 40614 anzurechnen und die Pflichtigen seien vor der Beschwerdeinstanz persönlich über ihre Beweggründe zum Liegenschaftserwerb zu befragen, damit sie sich in dieser Sache persönlich äussern könnten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur