Damit sollte eine ständig wachsende Anzahl von Missbräuchen verhindert werden, indem Wohnliegenschaften namentlich an Kinder nicht mehr übereignet, sondern zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Mietzins zur Verfügung gestellt würden. Entsprechend den für die Steuerperiode 2001 geltenden Weisungen der Steuerbehörde müsse bei der Ueberprüfung der Marktkonformität des Mietwertes aber die bisherige Besteuerungspraxis im Regelfall beibehalten werden. Für Liegenschaften mit einem amtlichen Verkehrswert bis zu Fr. 200'000.-- betrage damit der steuerbare Mietwert maximal Fr. 11'500.--.