Die Rekursinstanz ordnete die der Mutter vermietete Wohnung dem Privatvermögen zu, bestätigte aber die Zuordnung der als Büro benutzten Wohnung zum Geschäftsvermögen. Bei der Bestimmung des Ertrages aus der vermieteten Wohnung hielt die Rekursinstanz fest, der Mietwert sei auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Mietzins an eine nahestehende Person vermietet werde. Damit sollte eine ständig wachsende Anzahl von Missbräuchen verhindert werden, indem Wohnliegenschaften namentlich an Kinder nicht mehr übereignet, sondern zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Mietzins zur Verfügung gestellt würden.