Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2004 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes auf. Die Steuerpflichtigen wurden für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 163'800.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 14'000.-- veranlagt. Die Rekursinstanz ordnete die der Mutter vermietete Wohnung dem Privatvermögen zu, bestätigte aber die Zuordnung der als Büro benutzten Wohnung zum Geschäftsvermögen.