B./ Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes erhoben die Pflichtigen durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2003 Rekurs und beantragten, die dem Geschäftsvermögen zugerechneten Grundstücke seien dem Privatvermögen zuzuordnen und die in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte aus Liegenschaften seien dem privaten Einkommen zuzurechnen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte