Die Steuerpflichtigen wurden für das Steuerjahr 2001 mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 165'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 14'000.-- veranlagt. Die Steuerbehörde behandelte die selbstbewohnte Wohnung sowie die beiden Garageplätze als Privatvermögen und die an die Mutter des Pflichtigen vermietete Wohnung sowie die als Büro dienende Wohnung als Geschäftsvermögen. Für die vermietete Wohnung wurde ein Mietwert von Fr. 13'500.-- festgelegt.