{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-44_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4487&type=1563347022&cHash=e3bf5197566659ba6c2f91c7e2a7044e", "Checksum": "ab5dc8a59a19ed987199a63c9073d798"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 31 Abs. 2 StG (sGS 811.1). 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Aufl., Bern\n1993, § 7 Rz. 68 ff.) halten fest, sofern Vermögensobjekte, welche im Eigentum\nmehrerer Gesellschafter stehen, von der Gesellschaft für geschäftliche Zwecke genutzt\nwürden, könne nicht einfach auf die Zweckbestimmung abgestellt werden, denn die\nGesellschafter könnten mit der Gesellschaft Rechtsgeschäfte abschliessen und ihr\ndaher in gleicher Weise wie einem Dritten auch Privatvermögen zur Nutzung\nübertragen. Anderseits sei es auch nicht gerechtfertigt, ausschliesslich auf die\nEigentumsverhältnisse abzustellen, weil ein Personengesellschafter auch dadurch\neinen finanziellen Beitrag zur Ausstattung der Gesellschaft mit Betriebsmitteln leisten\nkönne, dass er der Gesellschaft eigenes Vermögen zur Nutzung zur Verfügung stelle.\nNach der Praxis des Bundesgerichts zur direkten Bundessteuer komme es für die\nAbgrenzung von Geschäftsvermögen und Privatvermögen in solchen Fällen darauf an,\nob die Gebrauchsüberlassung einer Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich erfolge.\nBei Ueberlassung zur Nutzung zu einem angemessenen Entgelt handle es sich um\nPrivatvermögen. In der kantonalen Praxis werde zum Teil ausschliesslich auf die\nZweckbestimmung abgestellt. Objekte im Eigentum der Gesellschafter, welche dem\nGeschäftsbetrieb der Gesellschaft tatsächlich dienen würden, seien demnach\nGeschäftsvermögen, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung\ngestellt werden (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 7 Rz. 70). Das Kriterium der Entgeltlichkeit\nvermöge nur dann zu befriedigen, wenn Vermögensobjekte der Gesellschaft\nausschliesslich zum Gebrauch zur Verfügung gestellt würden; wenn der Gesellschaft\ndagegen die gesamte wirtschaftliche Substanz überlassen werde, sei von einer Einlage\nin das Geschäftsvermögen auszugehen (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 7 Rz. 71).\n\nIn der Praxis zum alten Steuergesetz vom 23. Juni 1970 (nGS 29-70) wurde in einem\nähnlich gelagerten Fall Privatvermögen angenommen (GVP 1981 Nr. 11).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn der Literatur zur direkten Bundessteuer wird unter Berufung auf die Rechtsprechung\nfestgehalten, es liege sogar dann Geschäftsvermögen vor, wenn die\nKollektivgesellschaft ein marktübliches Entgelt für das im Eigentum der Gesellschafter\nstehende Vermögensobjekt entrichte (Locher, a.a.O., N 145 zu Art. 18 DBG). Die\nangeführten Präjudizien sind allerdings, soweit ersichtlich, nur zum Teil einschlägig. Im\nEntscheid des Rekursgerichts Aargau (AGVE 1997 S. 420) handelte es sich um eine\nLiegenschaft, die in der Buchhaltung der Kollektivgesellschaft figurierte und die\nzumindest zeitweise unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wurde. Im Entscheid des\nBundesgerichts vom 24. Oktober 1986 (ASA 56 S. 251 ff.) finden sich keine\nFeststellungen über die Entgeltlichkeit der Ueberlassung zur Nutzung. Dieses Urteil\nwird denn auch im Schrifttum als Präjudiz angeführt, dass bei Entgeltlichkeit der\nUeberlassung zur Nutzung auf Privatvermögen der Gesellschafter zu schliessen ist (StR\n55/2000 S. 485).\n\nIm Streitfall liegt Eigentum der Gesellschafter und eine entgeltliche Ueberlassung zur\nNutzung vor. Es lässt sich nicht nur in der kantonalen Praxis, sondern auch in jener\nzum DBG kein Präjudiz finden, das in einem solchen Fall zwingend Geschäftsvermögen\nannimmt. Im Lichte der bisherigen Praxis ist somit auf Privatvermögen zu schliessen.\nDies steht im Einklang mit der Lehre, welche das Kriterium der Entgeltlichkeit dann als\ntauglich erachtet, wenn ein Vermögensobjekt der Gesellschaft ausschliesslich zum\nGebrauch zur Verfügung gestellt wird (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 7 Rz. 71; M. Reich, Die\nAbgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ\n80/1984, S. 230 mit Hinweisen), und mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts,\nwelche der buchmässigen Behandlung bei Zweifeln über die Bedeutung der übrigen\nKriterien ein massgebendes Gewicht zuerkennt (vgl. VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S.\nKStA/K. und B. T. mit Hinweisen und VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. R. und E. L.).\n\nSomit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.\n\nb) Die Beschwerdeführer weisen Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung an\ndie Mutter des Steuerpflichtigen im Betrag von Fr. 9'600.-- pro Jahr bzw. Fr. 800.-- pro\nMonat aus. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der angemessene Mietwert betrage\nFr. 11'500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach Art. 34 Abs. 2 StG entspricht der Mietwert dem mittleren Preis, zu dem\nGrundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der\nbetreffenden Gegend vermietet oder verpachtet werden.\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, der Mietwert dürfe nach Art. 14 Abs. 2 der\nSteuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt StV) um Fr. 3'600.-- pro Jahr unterschritten\nwerden. Die Vorinstanz behaupte, es sei üblich, dass Wohnungen wie jene an der\nKesselbachstrasse 26 zu einem durchschnittlichen Mietzins von Fr. 1'258.35\nvermietbar seien. Dieser Mietzins errechne sich wie folgt: Fr. 11'500.-- gemäss dem\nEntscheid der Vorinstanz zuzüglich Fr. 3'600.-- gemäss Art. 14 Abs. 2 StV.\n\n"}