{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-44_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4487&type=1563347022&cHash=e3bf5197566659ba6c2f91c7e2a7044e", "Checksum": "ab5dc8a59a19ed987199a63c9073d798"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 31 Abs. 2 StG (sGS 811.1). 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Eine im Eigentum der Kollektivgesellschafter stehende Wohnung, die der Kollektivgesellschaft als Geschäftsraum dient und dieser vermietet wird, gehört zum Privatvermögen der Gesellschafter (Verwaltungsgericht, B 2004/44).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWenn sie die Wohnungen nicht erworben hätten, hätte ihnen die Kündigung gedroht.\nIm übrigen liege der der Mutter des Steuerpflichtigen belastete Mietzins von Fr. 800.--\npro Monat innerhalb der von der Steuerverordnung vorgegebenen Grössenordnung,\nweshalb nur dieser Mietzins zu besteuern sei. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit\nwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2004 die Abweisung der\nBeschwerde. Sie hält fest, die Umstände, die zum Erwerb der Liegenschaften durch die\nSteuerpflichtigen geführt hätten, würden erstmals in der Beschwerde vorgebracht.\n\nAuch das kantonale Steueramt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2004\ndie Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1\ndes Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Steuerpflichtigen sind zur\nBeschwerde legitimiert, und ihre Eingabe entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 161 Abs. 1 und Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit\nArt. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Dem Antrag der Beschwerdeführer, sie seien persönlich über ihre Beweggründe für\nden Liegenschaftenerwerb zu befragen, damit sie sich in dieser Sache äussern\nkönnten, ist nicht stattzugeben. Im Steuerverfahren besteht kein Anspruch nach Art. 6\nZiff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auf eine öffentliche\nVerhandlung (vgl. statt vieler M.E. Villiger, Handbuch der Europäischen\nMenschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 399 mit Hinweisen). Zudem\näussern sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich zu den\nBeweggründen für den Kauf der Liegenschaften, weshalb eine Parteibefragung nicht\nnotwendig ist.\n\n3./ Streitig sind im Beschwerdeverfahren einzig noch die Zuordnung der als Büro\ndienenden Wohnung Grundstück Nr. 40620 zum Privat- oder Geschäftsvermögen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsowie die Höhe des Ertrages aus der Vermietung des Grundstücks Nr. 40614 an die\nMutter des Steuerpflichtigen.\n\na) Als Geschäftsvermögen gelten nach Art. 31 Abs. 2 StG alle Vermögenswerte, die\nganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.\n\nDie Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (Weidmann/Grossmann/\nZigerlig, Wegweiser durch das St. Gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 51\nf.) festgehalten, nach Art. 31 Abs. 2 StG sei die aktuelle Zweckbestimmung, d.h. die\ntatsächliche Nutzung des Vermögensobjekts das wesentliche Zuteilungskriterium,\nwährend das Erwerbsmotiv, die buchmässige Behandlung und die Herkunft der Mittel\nallein nicht entscheidend seien. Art. 31 Abs. 2 StG stehe in Uebereinstimmung mit den\nVorschriften des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt StHG) und Art. 18 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt DBG). Bei\nKollektiv- und Kommanditgesellschaften seien neben der aktuellen Zweckbestimmung\nund dem Präponderanzprinzip auch die zivilrechtlichen Verhältnisse und Beziehungen\nzu berücksichtigen. Objekte, die im Namen der Gesellschaft erworben worden seien,\ngehörten zwingend zum Geschäftsvermögen, ausgenommen bei privater Nutzung\ndurch Gesellschafter. Ebenso seien Vermögenswerte, die sich im Eigentum eines\nGesellschafters befänden, jedoch in der Gesellschaft bilanziert seien und deren\nAufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung der Gesellschaft erscheine, ausnahmslos\nund unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.\nAuch ein nicht bilanziertes Gut eines Gesellschafters stelle Geschäftsvermögen dar,\nwenn es der Gesellschaft unentgeltlich oder gegen unangemessen tiefes Entgelt zur\ngeschäftlichen Nutzung überlassen werde. Bei angemessenem Entgelt werde auf\nPrivatvermögen des Gesellschafters geschlossen. Jedoch liege selbst dann, wenn ein\nmarktübliches Entgelt vereinnahmt werde, Geschäftsvermögen vor, wenn nicht\nAlleineigentum eines Gesellschafters, sondern gemeinschaftliches Eigentum sämtlicher\nTeilhaber gegeben sei (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel\n2001, N 145 zu Art. 18 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es sei daher nicht\nentscheidend, dass die Grundstücke nicht von der Kollektivgesellschaft, sondern unter\nden Namen der Steuerpflichtigen erworben worden seien und in der Bilanz der\nKollektivgesellschaft nicht geführt würden. Ebensowenig sei ausschlaggebend, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie verbuchten Mietzinsen nicht unter dem Marktniveau lägen. Entscheidend sei\nvielmehr, dass die Pflichtigen als einzige Teilhaber der Kollektivgesellschaft gleichzeitig\nauch Miteigentümer je zur Hälfte des fraglichen Grundstücks seien.\n\n"}