{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-44_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4487&type=1563347022&cHash=e3bf5197566659ba6c2f91c7e2a7044e", "Checksum": "ab5dc8a59a19ed987199a63c9073d798"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 31 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Eine im Eigentum der Kollektivgesellschafter stehende Wohnung, die der Kollektivgesellschaft als Geschäftsraum dient und dieser vermietet wird, gehört zum Privatvermögen der Gesellschafter (Verwaltungsgericht, B 2004/44)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:33", "Checksum": "8040428c07f07eb2323dffd833f0dd87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/44\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 31 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Eine im Eigentum der Kollektivgesellschafter stehende Wohnung, die der Kollektivgesellschaft als Geschäftsraum dient und dieser vermietet wird, gehört zum Privatvermögen der Gesellschafter (Verwaltungsgericht, B 2004/44).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/44\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 06.07.2004\nEntscheiddatum: 06.07.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 06.07.2004\nSteuerrecht, Art. 31 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Eine im Eigentum der\nKollektivgesellschafter stehende Wohnung, die der Kollektivgesellschaft als\nGeschäftsraum dient und dieser vermietet wird, gehört zum Privatvermögen\nder Gesellschafter (Verwaltungsgericht, B 2004/44).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nD. und O. R.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch P.N.\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter,\n\nlic. iur. Hubert Hofmann,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2001\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die in A. wohnhaften Eheleute D. und O. R. bilden zusammen die\nKollektivgesellschaft \"Architekturbüro D. R. & Partner\" und sind als Architekten\nselbständig erwerbstätig. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer verschiedener\nGrundstücke der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft X-strasse 26 in A.,\nnämlich einer selbstbewohnten 4-Zimmer-Wohnung (Grundstück Nr. 40619) samt zwei\nGarageplätzen (Grundstücke Nrn. 40557 und 40558), einer 3-Zimmer-Wohnung,\nwelche der Mutter von D. R. vermietet ist, (Grundstück Nr. 40614) und einer weiteren 3-\nZimmer-Wohnung, in der das Architekturbüro betrieben wird (Grundstück Nr. 40620).\n\nDie Steuerpflichtigen wurden für das Steuerjahr 2001 mit Einspracheentscheid vom 3.\nJuni 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 165'400.-- und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 14'000.-- veranlagt. Die Steuerbehörde behandelte die\nselbstbewohnte Wohnung sowie die beiden Garageplätze als Privatvermögen und die\nan die Mutter des Pflichtigen vermietete Wohnung sowie die als Büro dienende\nWohnung als Geschäftsvermögen. Für die vermietete Wohnung wurde ein Mietwert von\nFr. 13'500.-- festgelegt.\n\nB./ Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes erhoben die\nPflichtigen durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 4. Juni 2003 Rekurs und beantragten,\ndie dem Geschäftsvermögen zugerechneten Grundstücke seien dem Privatvermögen\nzuzuordnen und die in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte aus Liegenschaften\nseien dem privaten Einkommen zuzurechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar\n2004 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes auf.\nDie Steuerpflichtigen wurden für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n163'800.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 14'000.-- veranlagt. Die\nRekursinstanz ordnete die der Mutter vermietete Wohnung dem Privatvermögen zu,\nbestätigte aber die Zuordnung der als Büro benutzten Wohnung zum\nGeschäftsvermögen. Bei der Bestimmung des Ertrages aus der vermieteten Wohnung\nhielt die Rekursinstanz fest, der Mietwert sei auch dann voll steuerbar, wenn das\nGrundstück zu einem tieferen Mietzins an eine nahestehende Person vermietet werde.\nDamit sollte eine ständig wachsende Anzahl von Missbräuchen verhindert werden,\nindem Wohnliegenschaften namentlich an Kinder nicht mehr übereignet, sondern zu\neinem weit unter dem Marktwert liegenden Mietzins zur Verfügung gestellt würden.\nEntsprechend den für die Steuerperiode 2001 geltenden Weisungen der Steuerbehörde\nmüsse bei der Ueberprüfung der Marktkonformität des Mietwertes aber die bisherige\nBesteuerungspraxis im Regelfall beibehalten werden. Für Liegenschaften mit einem\namtlichen Verkehrswert bis zu Fr. 200'000.-- betrage damit der steuerbare Mietwert\nmaximal Fr. 11'500.--. Im übrigen deute auch die Schätzung vom 10. Juni 2003 mit\neinem Mietwert von Fr. 11'625.-- darauf hin, dass der Mietwert von Fr. 13'500.--\ngemäss amtlicher Schätzung von 1993 zu hoch sei. Dementsprechend seien Fr.\n11'500.-- als steuerbare Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen.\n\nC./ Gegen den Rekursentscheid vom 26. Februar 2004 erhoben die Steuerpflichtigen\nmit Eingabe ihres Vertreters vom 15. März 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, die dem Geschäftsvermögen zugerechnete Liegenschaft Grundstück\nNr. 40620 sei dem Privatvermögen zuzuweisen, den Pflichtigen sei nur der tatsächlich\nrealisierte Mietzins von Fr. 9'600.-- aus der Vermietung der Wohnung Nr. 40614\nanzurechnen und die Pflichtigen seien vor der Beschwerdeinstanz persönlich über ihre\nBeweggründe zum Liegenschaftserwerb zu befragen, damit sie sich in dieser Sache\npersönlich äussern könnten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur\nBegründung wird im wesentlichen vorgebracht, neben der wirtschaftlichen\nZweckbestimmung und der buchmässigen Behandlung seien auch die zivilrechtlichen\nVerhältnisse bei der Zuordnung zum Privatvermögen oder Geschäftsvermögen zu\nbeachten. Die Pflichtigen hätten die Wohnung unter Zwang erwerben müssen,\nnachdem das Grundstück X-strasse 26 in Stockwerkeigentum aufgeteilt worden sei.\n\n"}