Gutzuheissen ist sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 1 und 2 lit. a ZPG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 1'500.-- (zuzüglich MWSt) ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.