99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 1 und 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2, abgekürzt ZPG). Demzufolge trägt der Staat die amtlichen Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Gebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist vorläufig zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 ZPG).