Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall ist indessen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Beschwerde überdies nicht zum vornherein aussichtslos war, ist seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen (Art. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte