Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann, weil sie das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, der die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Es liegt jedenfalls kein Ermessensmissbrauch vor, wenn die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark gewichtet worden sind als die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtmässig und die Beschwerde abzuweisen ist.