Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem siebenundzwanzigsten Altersjahr in Nigeria lebte, wo er sich zum Lehrer ausbilden liess. Sodann bestreitet er nicht, dass er in seiner Heimat nach wie vor Kontakte pflegt und während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich dort zu Besuch weilte. Im Alter von erst 34 Jahren ist es ihm deshalb möglich und zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen.