Dies geschah indessen erst rund sechs Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, was nicht auf einen grossen Integrationswillen schliessen lässt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - ebenfalls mit Hilfe des RAV - im Zentrum für Asylsuchende B. ein zweimonatiges Praktikum absolvieren konnte, vermag keinen Härtefall zu begründen, ebenso wenig wie der Umstand, dass er am 30. März 2004 mit der S. AG einen Ausbildungsvertrag im Hinblick auf die Fahrprüfung BPT abgeschlossen hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem siebenundzwanzigsten Altersjahr in Nigeria lebte, wo er sich zum Lehrer ausbilden liess.