wird er zur Zeit von seiner Freundin finanziell unterstützt. Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass das RAV seine Anspruchsberechtigung zufolge ungenügender Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu suchen, für zehn Tage eingestellt hat. Zutreffend ist zwar, dass er laut Eheschutzentscheid vom 27. Januar 2004 im Jahr 2002 mit Unterstützung des RAV einen Sprachkurs besucht hat, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Dies geschah indessen erst rund sechs Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, was nicht auf einen grossen Integrationswillen schliessen lässt.