Am 22. August 2002, somit rund drei Jahre später, reichten der Beschwerdeführer und C.S. bereits ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Einer Aktennotiz des Eheschutzrichters vom 27. Januar 2004 kann auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt, als er die eheliche Wohnung verliess, eine feste Freundin hatte, mit der er seither zusammenwohnt. Sodann ist der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, seit April 2002 arbeitslos, somit hier beruflich nicht integriert und nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Weil er seit 12. Dezember 2003 ausgesteuert ist,