114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210). Sodann reiste der Beschwerdeführer am 12. August 1996, somit im Alter von 27 Jahren, erstmals in die Schweiz ein, wobei sein Reisepass, wie erwähnt, von der Flughafenpolizei als Fälschung erkannt wurde. Ueber einen ausländerrechtlichen Status verfügt er indessen erst seit dem 16. August 1999, somit seit weniger als fünf Jahren, als ihm nach der Verehelichung mit einer Schweizer Bürgerin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 22. August 2002, somit rund drei Jahre später, reichten der Beschwerdeführer und C.S. bereits ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.