Vorab ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit C.S. formell nach wie vor besteht und dass sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf berufen hat, um seinen Verbleib in der Schweiz zu sichern. Nach dem Entscheid des Eheschutzrichters vom 27. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer seinen Scheidungswillen denn auch auf Hinweis des Vaters seiner Freundin, eines Rechtsanwalts, kurz vor der Hauptverhandlung widerrufen, und die Scheidung ist nur eine Frage der Zeit bzw. der Verkürzung der Frist nach Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210).