Massgebend sind hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. Erfolgt die Scheidung oder die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, ist die Nichtverlängerung der Bewilligung sodann nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Aufenthaltsbewilligung erschlichen wurde oder ein Ausweisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.