c) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung), 2. Aufl., Bern 2003, Ziff. 654, wonach die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen, namentlich um Härtefälle zu vermeiden, auch nach Auflösung der Ehe mit einer Schweizerin verlängert werden kann. Massgebend sind hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad.