Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu J. auch dann eine Beziehung pflegen kann, wenn er nicht hier lebt und nur für Besuchs- und Ferienaufenthalte in die Schweiz reist, vorausgesetzt das Besuchsrecht wird hinsichtlich Ort, Häufigkeit und Dauer entsprechend ausgestaltet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, dass J. ein Kleinkind ist und dass die Kontaktpflege, die seinen Vorstellungen auch heute nicht entspricht, dadurch noch erschwert wird. Die Distanz zwischen Nigeria und der Schweiz ist auf dem Luftweg relativ einfach zu überwinden.