Aus dem Entscheid des Eheschutzrichters vom 27. Januar 2004 ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer ausgesteuert worden ist und kein Einkommen mehr erzielt. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer, der nach eigener Aussage in finanziellen Verhältnissen lebt, sei nicht in der Lage, nachhaltig zur Sicherung der Lebenshaltungskosten seines Sohnes beizutragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu J. auch dann eine Beziehung pflegen kann, wenn er nicht hier lebt und nur für Besuchs- und Ferienaufenthalte in die Schweiz reist, vorausgesetzt das Besuchsrecht wird hinsichtlich Ort, Häufigkeit und Dauer entsprechend ausgestaltet.