Nach der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle, wo er gemäss Entscheid des Eheschutzrichters vom 23. August 2003 im Durchschnitt Fr. 4'538.-- zuzüglich Kinderzulagen und Wegentschädigung verdient hat, im April 2002 aus eigenem Antrieb aufgegeben. Gemäss Entscheid des Eheschutzrichters vom 28. Januar 2004 wurde ihm in der Folge Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, wobei die Politische Gemeinde W. am 6. Dezember 2002 die Bevorschussung der Kinderalimente und das Inkasso der Frauenalimente bis zur Aufhebung des Scheidungsverfahrens am 14. März 2003 übernahm.