Sodann ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer sei auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders eng mit J. verbunden. Dem Erhebungsbericht vom 22. Januar 2003 kann entnommen werden, dass er bis April 2002 als Behindertenbetreuer in R. arbeitete. Nach der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle, wo er gemäss Entscheid des Eheschutzrichters vom 23. August 2003 im Durchschnitt Fr. 4'538.-- zuzüglich Kinderzulagen und Wegentschädigung verdient hat, im April 2002 aus eigenem Antrieb aufgegeben.