Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass zwar einigermassen regelmässig Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn stattfinden, dass es sich indessen nicht um eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung handelt, zumal der Beschwerdeführer selber ausführt, er habe nur selten Gelegenheit, J. zu besuchen. Zwischen Vater und Sohn besteht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte