In dieser Art spielen sich nach dem erwähnten Bericht auch die monatlichen Besuchskontakte ab, die seit September 2002 stattfinden. Am 27. Januar 2004 hat der Eheschutzrichter entschieden, die Ehegatten seien zum Getrenntleben berechtigt und J. bleibe in der Obhut seiner Mutter. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht eingeräumt, das Kind im Beisein von C.S. zwei Mal je Monat zu besuchen. Für die Ueberwachung dieses Rechts und die Regelung der Modalitäten wurde eine Beistandschaft angeordnet und die elterliche Sorge dementsprechend beschränkt. Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass zwar einigermassen regelmässig