Vormundschaftsbehörde W. vom 22. Januar 2003 geht hervor, dass C.S. auch während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft fast ausschliesslich für die Betreuung von J. zuständig und somit seine eigentliche Bezugsperson war. Sodann hat der Beschwerdeführer das Kleinkind lediglich von Zeit zu Zeit, während Abwesenheiten der Mutter, betreut. Auch musste er aufgefordert werden, sich zumindest am Sonntag für die Familie und die Kinderbetreuung zu engagieren. In dieser Art spielen sich nach dem erwähnten Bericht auch die monatlichen Besuchskontakte ab, die seit September 2002 stattfinden.