Der Beschwerdeführer beruft sich im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf seine Ehe mit C.S.. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig, weil sie Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) verletze.