ANAG liegt vor, wenn eine formelle Ehe nur deshalb aufrechterhalten wird, damit dem ausländischen Ehegatten das Recht auf Verbleib in der Schweiz nicht entzogen wird (BGE 121 II 97 ff.). Wenn sich ein Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, handelt er rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 151 f.).