a) Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf die Niederlassungsbewilligung. Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn eine formelle Ehe nur deshalb aufrechterhalten wird, damit dem ausländischen Ehegatten das Recht auf Verbleib in der Schweiz nicht entzogen wird (BGE 121 II 97 ff.).