Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, näher darzulegen, welche rechtserheblichen Erkenntnisse er sich von einem Gutachten erhofft und solche auch nicht ersichtlich sind. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet, und auf die Abnahme des Beweises kann auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht verzichtet werden. 3./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen