Sodann liegt ein Erhebungsbericht der Vormundschaftsbehörde W. vom 22. Januar 2003 vor, der über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn Aufschluss gibt. Demzufolge durfte die Vorinstanz ohne Abnahme weiterer Beweise davon ausgehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und J., der zum Zeitpunkt, als dieser den gemeinsamen Haushalt verliess und nach G. zog, weniger als ein Jahr alt war, keine besonders enge affektive Beziehung besteht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, näher darzulegen, welche rechtserheblichen Erkenntnisse er sich von einem Gutachten erhofft und solche auch nicht ersichtlich sind.