Abgesehen davon, dass es weder in die Zuständigkeit der Vorinstanz noch in diejenige des Verwaltungsgerichts fällt, dem Beschwerdeführer zu einem Besuchsrecht zu verhelfen, das seiner Meinung nach angemessen ist, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn nur selten besucht und dass er ursprünglich bis zur Scheidung auf ein Besuchsrecht verzichtet hat. Sodann liegt ein Erhebungsbericht der Vormundschaftsbehörde W. vom 22. Januar 2003 vor, der über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn Aufschluss gibt.