2./ Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie dem Begehren, seine Beziehung zu J. sei durch die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen zu begutachten, nicht entsprochen habe. Sodann stellt er diesen Beweisantrag erneut. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).