C./ Am 9. März 2004 erhob A.D. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 23. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 11. März 2004 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Begründungen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: