Aufenthaltsbewilligung sei zu entsprechen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 wurde A.D. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gewährt. Am 23. Februar 2004 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs ab und lud das Ausländeramt ein, A.D. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Der Entscheid wird im wesentlichen damit begründet, der Rekurrent berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit C.S., um seinen Verbleib in der Schweiz zu sichern.