Am 30. September 2002 teilte das Einwohneramt G. dem Ausländeramt mit, A.D. sei von W. kommend nach G. gezogen. In der Folge tätigte das Ausländeramt verschiedene Abklärungen. Am 30. Mai 2003 teilte C.S. dem Ausländeramt mit, sie lebe seit dem 9. August 2002 von ihrem Ehemann getrennt und für sie habe die Ehe keine Zukunft. Ihr Eindruck erhärte sich, dass A.D. sie nur geheiratet habe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Sodann sei das Scheidungsbegehren abgewiesen worden, weil er am 29. Januar 2003 vor Gericht erklärt habe, er sei mit der Scheidung nicht mehr einverstanden. Das Gericht habe vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt und Alimente getroffen.