{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-42_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4480&type=1563347022&cHash=6930b0b2eabc36c17c04058f1f737a56", "Checksum": "62b335007d5b61c5f6f56618d5cd9383"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:20", "Checksum": "e5e2640a0b9cf356e45ac5e1fc1d5068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42).\n\nVorab ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit C.S. formell nach wie\nvor besteht und dass sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im\nangefochtenen Entscheid in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf berufen hat, um\nseinen Verbleib in der Schweiz zu sichern. Nach dem Entscheid des Eheschutzrichters\nvom 27. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer seinen Scheidungswillen denn auch\nauf Hinweis des Vaters seiner Freundin, eines Rechtsanwalts, kurz vor der\nHauptverhandlung widerrufen, und die Scheidung ist nur eine Frage der Zeit bzw. der\nVerkürzung der Frist nach Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210).\nSodann reiste der Beschwerdeführer am 12. August 1996, somit im Alter von 27\nJahren, erstmals in die Schweiz ein, wobei sein Reisepass, wie erwähnt, von der\nFlughafenpolizei als Fälschung erkannt wurde. Ueber einen ausländerrechtlichen Status\nverfügt er indessen erst seit dem 16. August 1999, somit seit weniger als fünf Jahren,\nals ihm nach der Verehelichung mit einer Schweizer Bürgerin im Rahmen des\nFamiliennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 22. August 2002, somit\nrund drei Jahre später, reichten der Beschwerdeführer und C.S. bereits ein\ngemeinsames Scheidungsbegehren ein. Einer Aktennotiz des Eheschutzrichters vom\n27. Januar 2004 kann auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im\nZeitpunkt, als er die eheliche Wohnung verliess, eine feste Freundin hatte, mit der er\nseither zusammenwohnt. Sodann ist der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, seit\nApril 2002 arbeitslos, somit hier beruflich nicht integriert und nicht in der Lage, für\nseinen Lebensunterhalt zu sorgen. Weil er seit 12. Dezember 2003 ausgesteuert ist,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwird er zur Zeit von seiner Freundin finanziell unterstützt. Auch stellt der\nBeschwerdeführer nicht in Abrede, dass das RAV seine Anspruchsberechtigung\nzufolge ungenügender Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu suchen, für zehn Tage\neingestellt hat. Zutreffend ist zwar, dass er laut Eheschutzentscheid vom 27. Januar\n2004 im Jahr 2002 mit Unterstützung des RAV einen Sprachkurs besucht hat, um seine\nDeutschkenntnisse zu verbessern. Dies geschah indessen erst rund sechs Jahre nach\nseiner Einreise in die Schweiz, was nicht auf einen grossen Integrationswillen\nschliessen lässt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - ebenfalls mit Hilfe\ndes RAV - im Zentrum für Asylsuchende B. ein zweimonatiges Praktikum absolvieren\nkonnte, vermag keinen Härtefall zu begründen, ebenso wenig wie der Umstand, dass\ner am 30. März 2004 mit der S. AG einen Ausbildungsvertrag im Hinblick auf die\nFahrprüfung BPT abgeschlossen hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der\nBeschwerdeführer bis zu seinem siebenundzwanzigsten Altersjahr in Nigeria lebte, wo\ner sich zum Lehrer ausbilden liess. Sodann bestreitet er nicht, dass er in seiner Heimat\nnach wie vor Kontakte pflegt und während seines Aufenthalts in der Schweiz\nverschiedentlich dort zu Besuch weilte. Im Alter von erst 34 Jahren ist es ihm deshalb\nmöglich und zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren und sich dort eine Existenz\naufzubauen.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine Rechtsverletzung\nvorgeworfen werden kann, weil sie das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, der die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Es liegt jedenfalls kein\nErmessensmissbrauch vor, wenn die privaten Interessen des Beschwerdeführers an\neinem Verbleib in der Schweiz weniger stark gewichtet worden sind als die öffentlichen\nInteressen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n\n4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtmässig und\ndie Beschwerde abzuweisen ist.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Im vorliegenden Fall ist indessen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers\nauszugehen. Da die Beschwerde überdies nicht zum vornherein aussichtslos war, ist\nseinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen (Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 1 und 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes,\nsGS 961.2, abgekürzt ZPG). Demzufolge trägt der Staat die amtlichen Kosten zufolge\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Gebühr von Fr. 2'000.-- ist\nangemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist\nvorläufig zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 ZPG).\n\nGutzuheissen ist sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche\nRechtsverbeiständung (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 1 und 2 lit. a\nZPG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht,\nweshalb das Honorar nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr.\n1'500.-- (zuzüglich MWSt) ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19\nHonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n"}