{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-42_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4480&type=1563347022&cHash=6930b0b2eabc36c17c04058f1f737a56", "Checksum": "62b335007d5b61c5f6f56618d5cd9383"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:20", "Checksum": "e5e2640a0b9cf356e45ac5e1fc1d5068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42).\n\njedenfalls keine familiäre Bindung, die derart intensiv ist, dass der Wegzug des\nBeschwerdeführers aus der Schweiz für J. mit einem Risiko für dessen weitere\npsychische Entwicklung verbunden wäre. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt\ndeshalb nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer geltend macht,\nC.S. torpediere seinen Wunsch, J. öfters als einmal im Monat zu sehen, und auch der\nEntscheid des Eheschutzrichters vom 27. Januar 2004 werde seinem Anliegen nach\nvermehrtem Kontakt mit seinem Sohn nicht gerecht. Sodann ging die Vorinstanz zu\nRecht davon aus, der Beschwerdeführer sei auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht\nbesonders eng mit J. verbunden. Dem Erhebungsbericht vom 22. Januar 2003 kann\nentnommen werden, dass er bis April 2002 als Behindertenbetreuer in R. arbeitete.\nNach der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz hat der\nBeschwerdeführer diese Arbeitsstelle, wo er gemäss Entscheid des Eheschutzrichters\nvom 23. August 2003 im Durchschnitt Fr. 4'538.-- zuzüglich Kinderzulagen und\nWegentschädigung verdient hat, im April 2002 aus eigenem Antrieb aufgegeben.\nGemäss Entscheid des Eheschutzrichters vom 28. Januar 2004 wurde ihm in der Folge\nArbeitslosenentschädigung ausbezahlt, wobei die Politische Gemeinde W. am 6.\nDezember 2002 die Bevorschussung der Kinderalimente und das Inkasso der\nFrauenalimente bis zur Aufhebung des Scheidungsverfahrens am 14. März 2003\nübernahm. Aus dem Entscheid des Eheschutzrichters vom 27. Januar 2004 ergibt sich\nweiter, dass der Beschwerdeführer ausgesteuert worden ist und kein Einkommen mehr\nerzielt. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer, der nach\neigener Aussage in finanziellen Verhältnissen lebt, sei nicht in der Lage, nachhaltig zur\nSicherung der Lebenshaltungskosten seines Sohnes beizutragen. Hinzu kommt, dass\nder Beschwerdeführer zu J. auch dann eine Beziehung pflegen kann, wenn er nicht hier\nlebt und nur für Besuchs- und Ferienaufenthalte in die Schweiz reist, vorausgesetzt das\nBesuchsrecht wird hinsichtlich Ort, Häufigkeit und Dauer entsprechend ausgestaltet.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, dass\nJ. ein Kleinkind ist und dass die Kontaktpflege, die seinen Vorstellungen auch heute\nnicht entspricht, dadurch noch erschwert wird. Die Distanz zwischen Nigeria und der\nSchweiz ist auf dem Luftweg relativ einfach zu überwinden. Sodann ist die Feststellung\nder Vorinstanz unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer während seines\nAufenthalts in der Schweiz immer wieder für Besuche in seine Heimat zurückgekehrt\nist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Weisungen und Erläuterungen über\nEinreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Ausländerfragen (heute:\nBundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung), 2. Aufl., Bern 2003, Ziff.\n654, wonach die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen, namentlich um Härtefälle\nzu vermeiden, auch nach Auflösung der Ehe mit einer Schweizerin verlängert werden\nkann. Massgebend sind hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit,\npersönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und\nArbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. Erfolgt die Scheidung oder\ndie Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach einem ordnungsgemässen und\nununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, ist die Nichtverlängerung der Bewilligung\nsodann nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Aufenthaltsbewilligung erschlichen wurde\noder ein Ausweisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.\n\n"}