{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-42_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4480&type=1563347022&cHash=6930b0b2eabc36c17c04058f1f737a56", "Checksum": "62b335007d5b61c5f6f56618d5cd9383"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:20", "Checksum": "e5e2640a0b9cf356e45ac5e1fc1d5068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42).\n\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die\nEMRK verlangt somit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen\nan der Bewilligungserteilung und dem öffentlichen Interesse an deren Verweigerung,\nwobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung in dem Sinn überwiegen\nmüssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der\nAbwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind die\ngesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer\ndes Aufenthalts, Integration in der Schweiz, verbleibende Beziehung zum Heimatstaat,\nstraf- oder fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/Schürmann, Die\nEuropäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263;\nVerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L. und vom 23. Januar 2004 i.S. A.G. mit Hinweis auf\nVerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O.).\n\nIm Verhältnis zwischen Vater und leiblichen Kindern ist ein eigentliches\nZusammenleben nicht ohne weiteres unentbehrlich für das Bestehen eines\nFamilienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK. Eine intakte und gelebte familiäre Beziehung\nwird schon dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht (BGE 120 Ib\n3, 119 Ib 84). Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu\nseinen Kindern nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm\neingeräumten Besuchsrechts leben. Hierzu ist indessen nicht unabdingbar, dass er\ndauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt und dort über eine\nAnwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz\nfest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im\nAllgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von\nArt. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von\nKurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen\nModalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher\nHinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die\nAufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits\nzwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen Kindern in\nwirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei\nVerweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten\nliesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers weitgehend tadellos ist\n(Urteil 2A.119/2004 vom 5. März 2004, Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, BGE 120\nIb 4 ff. und 24 ff.).\n\nbb) Im Rahmen der Interessenabwägung fällt vorab ins Gewicht, dass J. keine derart\nenge Beziehung zum Beschwerdeführer haben kann, wie sie sich in der Regel dann\nentwickelt, wenn Kinder im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit ihrem Vater\nzusammen aufwachsen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame\neheliche Wohnung im August 2002 verlassen hat. Zu diesem Zeitpunkt war J. rund\nzehn Monate alt, somit viel zu jung, um zum Beschwerdeführer eine affektive\nBeziehung aufbauen zu können. Seither lebt das Kind unter der Obhut seiner Mutter\nvom Beschwerdeführer getrennt, weshalb sich die Kontakte zwischen ihm und seinem\nSohn seit mehr als eineinhalb Jahren auf Besuche beschränkten. Aus dem\nErhebungsbericht der\n\nVormundschaftsbehörde W. vom 22. Januar 2003 geht hervor, dass C.S. auch\nwährend der Dauer der ehelichen Gemeinschaft fast ausschliesslich für die Betreuung\nvon J. zuständig und somit seine eigentliche Bezugsperson war. Sodann hat der\nBeschwerdeführer das Kleinkind lediglich von Zeit zu Zeit, während Abwesenheiten der\nMutter, betreut. Auch musste er aufgefordert werden, sich zumindest am Sonntag für\ndie Familie und die Kinderbetreuung zu engagieren. In dieser Art spielen sich nach dem\nerwähnten Bericht auch die monatlichen Besuchskontakte ab, die seit September 2002\nstattfinden. Am 27. Januar 2004 hat der Eheschutzrichter entschieden, die Ehegatten\nseien zum Getrenntleben berechtigt und J. bleibe in der Obhut seiner Mutter. Dem\nBeschwerdeführer wurde das Recht eingeräumt, das Kind im Beisein von C.S. zwei Mal\nje Monat zu besuchen. Für die Ueberwachung dieses Rechts und die Regelung der\nModalitäten wurde eine Beistandschaft angeordnet und die elterliche Sorge\ndementsprechend beschränkt. Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass zwar\neinigermassen regelmässig Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und\nseinem Sohn stattfinden, dass es sich indessen nicht um eine in affektiver Hinsicht\nbesonders enge Beziehung handelt, zumal der Beschwerdeführer selber ausführt, er\nhabe nur selten Gelegenheit, J. zu besuchen. Zwischen Vater und Sohn besteht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}