{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-42_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4480&type=1563347022&cHash=6930b0b2eabc36c17c04058f1f737a56", "Checksum": "62b335007d5b61c5f6f56618d5cd9383"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:20", "Checksum": "e5e2640a0b9cf356e45ac5e1fc1d5068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil\nsie dem Begehren, seine Beziehung zu J. sei durch die Kinder- und\nJugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen zu begutachten, nicht entsprochen habe.\nSodann stellt er diesen Beweisantrag erneut.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).\n\nNach Ansicht des Beschwerdeführers soll ein kinderpsychologisches Gutachten\nAufschluss darüber geben, welchen Charakter seine Beziehung zu J. hat, bzw.\nnachweisen, dass das Kind ein Interesse an seinen Besuchen hat, damit ihm ein\nangemessenes Besuchsrecht zugestanden wird.\n\nAbgesehen davon, dass es weder in die Zuständigkeit der Vorinstanz noch in diejenige\ndes Verwaltungsgerichts fällt, dem Beschwerdeführer zu einem Besuchsrecht zu\nverhelfen, das seiner Meinung nach angemessen ist, ist unbestritten, dass der\nBeschwerdeführer seinen Sohn nur selten besucht und dass er ursprünglich bis zur\nScheidung auf ein Besuchsrecht verzichtet hat. Sodann liegt ein Erhebungsbericht der\nVormundschaftsbehörde W. vom 22. Januar 2003 vor, der über die Beziehung des\nBeschwerdeführers zu seinem Sohn Aufschluss gibt. Demzufolge durfte die Vorinstanz\nohne Abnahme weiterer Beweise davon ausgehen, dass zwischen dem\nBeschwerdeführer und J., der zum Zeitpunkt, als dieser den gemeinsamen Haushalt\nverliess und nach G. zog, weniger als ein Jahr alt war, keine besonders enge affektive\nBeziehung besteht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat,\nnäher darzulegen, welche rechtserheblichen Erkenntnisse er sich von einem Gutachten\nerhofft und solche auch nicht ersichtlich sind. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sein\nrechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet, und auf die Abnahme\ndes Beweises kann auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht verzichtet werden.\n\n3./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer\n(SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist\nstets befristet.\n\na) Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin\nAnspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem\nordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf die\nNiederlassungsbewilligung. Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG\nliegt vor, wenn eine formelle Ehe nur deshalb aufrechterhalten wird, damit dem\nausländischen Ehegatten das Recht auf Verbleib in der Schweiz nicht entzogen wird\n(BGE 121 II 97 ff.). Wenn sich ein Ausländer im Verfahren um Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht\nauf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, handelt er\nrechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 151 f.).\n\nDer Beschwerdeführer beruft sich im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf\nseine Ehe mit C.S.. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, die Nichtverlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig, weil sie Art. 8 Ziff. 1 der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13\nAbs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) verletze.\n\nb) Art. 8 Ziff. 1 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV -\ngewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich\nim Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe\nVerwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer\nBürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) hat. Soweit eine familiäre Beziehung\ntatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde grundsätzlich\neingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE 127 II 64, 126 II 427, 118 Ib 157 und 116\nIb 355). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und\nFamilienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber\nhinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 394).\n\naa) Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nicht\nabsolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut\nunter gewissen Voraussetzungen statthaft. Ein Eingriff ist dann zulässig, wenn er\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}