{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-42_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4480&type=1563347022&cHash=6930b0b2eabc36c17c04058f1f737a56", "Checksum": "62b335007d5b61c5f6f56618d5cd9383"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:20", "Checksum": "e5e2640a0b9cf356e45ac5e1fc1d5068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/42\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem Sohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein Härtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/42\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 17.02.2020\nEntscheiddatum: 18.05.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 18.05.2004\nAusländerrecht. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101).\nDie Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines nicht\nsorgeberechtigten Ausländers, der sich auf die familiäre Bindung zu seinem\nSohn mit Schweizer Bürgerrecht beruft, ist zulässig. Es liegt auch kein\nHärtefall im Sinn der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt\nund Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und\nAuswanderung vor (Verwaltungsgericht, B 2004/42).\n\nUrteil vom 18. Mai 2004\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nA.D.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christian Boll, Weissbadstrasse 8b, Postfach 245,\n9050 Appenzell,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.\nGallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ A.D., geboren am 9. September 1969, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.\nAugust 1996 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Gemäss Schreiben\ndes Ausländeramtes an die Polizeistation Gossau vom 15. August 2002 wurde der\nReisepass durch die Flughafenpolizei als Fälschung erkannt. Am 2. Juli 1999 heiratete\nA.D. die in B. wohnhafte Schweizer Bürgerin C.S., geboren am 26. Januar 1962, die\nzwei Söhne aus erster Ehe hat. Am 16. August 1999 wurde A.D. im Rahmen des\nFamiliennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, bevor das Bundesamt für\nFlüchtlinge am 16. November 2000 das Asylgesuch abwies. Am 5. Oktober 2001 wurde\nder Sohn J. geboren, der über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.\n\nAm 30. September 2002 teilte das Einwohneramt G. dem Ausländeramt mit, A.D. sei\nvon W. kommend nach G. gezogen. In der Folge tätigte das Ausländeramt\nverschiedene Abklärungen. Am 30. Mai 2003 teilte C.S. dem Ausländeramt mit, sie lebe\nseit dem 9. August 2002 von ihrem Ehemann getrennt und für sie habe die Ehe keine\nZukunft. Ihr Eindruck erhärte sich, dass A.D. sie nur geheiratet habe, um eine\nAufenthaltsbewilligung zu erhalten. Sodann sei das Scheidungsbegehren abgewiesen\nworden, weil er am 29. Januar 2003 vor Gericht erklärt habe, er sei mit der Scheidung\nnicht mehr einverstanden. Das Gericht habe vorsorgliche Massnahmen betreffend\nUnterhalt und Alimente getroffen. Am 14. August 2003 teilte das Ausländeramt A.D.\nmit, es beabsichtige, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nabzuweisen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 17. November 2003 wies das\nAusländeramt das Gesuch ab und ordnete an, A.D. habe den Kanton St. Gallen bis 26.\nJanuar 2004 zu verlassen.\n\nB./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 17. November 2003 erhob A.D. am\n2. Dezember 2003 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er beantragte, die\nVerfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Verlängerung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufenthaltsbewilligung sei zu entsprechen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 wurde\nA.D. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das\nRekursverfahren gewährt. Am 23. Februar 2004 wies das Justiz- und\nPolizeidepartement den Rekurs ab und lud das Ausländeramt ein, A.D. eine neue Frist\nzur Ausreise anzusetzen. Der Entscheid wird im wesentlichen damit begründet, der\nRekurrent berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit C.S., um seinen\nVerbleib in der Schweiz zu sichern. Sodann könne er eine Beziehung zu J. im Rahmen\nvon Besuchs- und Ferienaufenthalten von Nigeria aus aufbauen und pflegen, zumal er\nwährend seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder für Besuche nach Nigeria\nzurückgekehrt sei.\n\nC./ Am 9. März 2004 erhob A.D. gegen den Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 23. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er\nbeantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung\nsei zu verlängern. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche\nProzessführung zu gewähren.\n\nAm 11. März 2004 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement, die Beschwerde sei\nabzuweisen.\n\nAuf die Begründungen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den folgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 9. März 2004 entspricht\nzeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}