Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob eine Uebersiedlung in die Schweiz im wohlverstandenen Interesse des rund 16-jährigen I. läge, der in seiner Heimat mit einer Ausbildung als Krankenpfleger begonnen hat und nun versuchen müsste, sich hier in einer sprachlich und kulturell völlig fremden Umgebung einzuleben. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.